Einteilung in Pflegestufen bzw. Pflegegrade (NEU)
Einteilung in Pflegestufen bzw. Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 (NEU seit 2017)
Anfang 2017 trat eine neue Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) in Kraft, welche die alten Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Weitere Änderungen betrafen den Begriff der Pflegebedürftigkeit, die Einführung eines neuen Begutachtungssystems sowie die Anpassungen der Pflegegelder und Sachleistungen. Um dabei nicht den Überblick zu verlieren, haben wir hier für Sie das Wichtigste zusammengefasst.
Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit?
In der Vergangenheit war der Begriff der Pflegebedürftigkeit hauptsächlich geprägt von dem Grad der Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen. Mit dem Pflegestärkungsgesetzen II ist ab 2017 jedoch der Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitsstörung entscheidend. Bestimmt wird dies durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Ein Mitarbeiter des MDK bestimmt bei einem persönlichen Treffen mit dem Antragsteller dessen Grad der Selbstständigkeit. Sechs standardisierte Begutachtungskriterien sind die Grundlage für die Einteilung.
Das erste Kriterium ist die Mobilität. Es geht um die Frage, wie weit der Betroffene sich innerhalb der eigenen Wohnung noch bewegen kann und ob beispielsweise Treppensteigen noch möglich ist. Das zweite Kriterium sind die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten. Hierunter fallen auch die noch vorhandenen Potentiale zeitlicher und örtlicher Orientierung. Anschließend wird nach typischen Verhaltensweisen oder psychischen Problemen gefragt. Auch nächtliche Unruhen oder autoaggressives Verhalten spielen dabei eine Rolle. Als nächstes ist es wichtig, wie gut der Betroffene mit seiner Krankheit umgehen kann.
Es kommt darauf an, ob er Arztbesuche noch selbständig wahrnimmt, Medikamente regelmäßig einnimmt oder seine mögliche Wundversorgung selbst übernehmen kann. Das fünfte Kriterium ist die Gestaltung des Alltagslebens. Es wird darauf geachtet, ob soziale Kontakte noch gepflegt werden können und ob der Tagesablauf selbst gestaltet werden kann. Die größte Gewichtung in dem Kriterienkatalog hat jedoch die Selbstversorgung. Hier geht es darum, ob der Betroffene sich noch selbstständig ernähren und seine Körperpflege übernehmen kann, beziehungsweise wie weit er dabei auf die Hilfe anderer angewiesen ist.
Einteilung in die fünf Pflegegrade
Anhand dieser genannten Begutachtungskriterien teilt der MDK Antragsteller in einen der fünf Pflegegrade ein. Durch die Gesetzesnovelle in der Pflege ist nun entscheidend, in wie weit Betroffene bestimmte Tätigkeit noch selber ausführen können. Früher war es für die Einteilung maßgeblich, welcher Zeitaufwand nötig war, den Menschen zu pflegen.
Alle Pflegebedürftige, die bis Ende 2016 eingestuft wurden, sind mit dieser Pflegereform automatisch einem entsprechenden Pflegegrad zugeteilt worden. Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenzen stiegen dabei eine Stufe auf, während Menschen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen sogar zwei Stufen aufgestiegen sind. Die Pflegestufen 0 bis III wurden somit durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt.
Änderungen der Pflegestufen in Pflegegrade seit 2017
Änderungen für Demenzerkrankte
In den neuen Begutachtungskriterien werden psychische Beeinträchtigungen zudem stärker berücksichtigt. Auch neu, Menschen mit Demenz werden erstmals explizit in den Pflegebedürftigkeitsbegriff mit einbezogen. Dadurch sollen Demenz- und Alzheimerkranke sowie ihre Familien besser unterstützt werden. Außerdem sollen sie durch die neue Einteilung der Pflegegrade finanziell besser gestellt werden. Pflegebedürftige mit eingeschränkten Alltagskompetenzen werden nun vergleichsweise höheren Pflegegraden zugeteilt. Dadurch steigen ebenfalls die Pflegegelder und Sachleistungen, welche pflegebedürftige Personen von der Krankenkasse erhalten.
, am 21.08.2017War diese Seite hilfreich für Sie?