Elternunterhalt – Schonvermögen, Schwiegerkinder, Selbstbehalt & Co.
Elternunterhalt ist heutzutage kein seltenes Thema mehr. Pflegebedürftige Menschen erhalten zwar Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, diese deckt aber nicht immer alle anfallenden Kosten und wird daher häufig auch als eine Art Teilkasko-Versicherung betrachtet. Das trifft besonders auf die Bewohner von Pflegeheimen zu, da diese in den meisten Fällen einen ziemlich hohen Eigenanteil tragen. Aber auch Senioren mit einer Pflege- und Betreuungskraft Zuhause sind betroffen. Wenn weder Rente noch Ersparnisse ausreichen, um die Kosten zu decken, müssen Angehörige für die übrigen Kosten aufkommen. Das betrifft besonders oft die Kinder der Pflegebedürftigen. In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Elternunterhalt.
Was ist Elternunterhalt?
Per Definition ist Elternunterhalt die rechtliche Verpflichtung von Kindern bzw. Stiefkindern zur Sicherung des Lebensbedarfs der Eltern bzw. Stiefeltern durch Unterhaltszahlungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Der Fall einer Elternunterhaltszahlung tritt aber nur ein, wenn der Eigenanteil an den anfallenden Pflegekosten nicht durch das Vermögen des Pflegebedürftigen gedeckt werden kann.
Die Unterhaltspflicht der Kinder wird häufig dann geprüft, wenn die Eltern ein Pflegeheim beziehen oder nur über eine kleine Rente, wenig Vermögen sowie keine private Pflegezusatzversicherung verfügen. Der Eigenanteil von Pflegebedürftigen beläuft sich dabei durchschnittlich auf etwa 1.200€.
Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?
Bevor Elternunterhalt gezahlt werden muss, übernimmt das Sozialamt den Unterhalt bis die Einkommensverhältnisse der Kinder überprüft wurden. Ob und, wenn ja, wie viel Elternunterhalt die Kinder tatsächlich leisten müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Zum einen ist der Elternunterhalt abhängig vom Bedarf bzw. Lebensunterhalt der Eltern. Lebt ein Elternteil zu Hause und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, so geht man von einem Bedarf von 880€ im Monat aus. Lebt dagegen ein Elternteil im Heim, beläuft sich der Bedarf auf die Heimkosten sowie einem Betrag von 107,73€ (2017) als Taschengeld. Pflegebedürftige müssen zunächst ihre eigenen Einkommen oder Vermögen aufwenden, um die Pflegekosten zu decken. Erst, wenn die Gebühren nicht mehr gedeckt werden können, müssen das Sozialamt oder die Kinder einspringen. Kann der Pflegebedürftige die Kosten mit den eigenen finanziellen Mitteln decken, besteht keine Bedürftigkeit. Auch die Leistungsfähigkeit in Form von Einkommen und Vermögen der Kinder wird bei der Bewertung berücksichtigt. Hier wird aber auch auf andere Unterhaltsansprüche und Verpflichtungen Rücksicht genommen. Von Bedarf und Bedürftigkeit ist der Anspruch auf Zahlungen von sozialen Trägern oder den Kindern abhängig. Die Höhe des Elternunterhalts, den die Kinder gegebenenfalls zu zahlen haben, wird aber ausschließlich anhand von Einkommen und Vermögen bestimmt.
Für die ungedeckten Pflegekosten kommen in vielen Fällen zunächst die Sozialhilfeträger auf. Erst, wenn dieser Fall eintritt, prüft das Amt, ob die Kinder für einen Teil der Kosten oder die gesamten Kosten in Form des Elternunterhalts aufkommen müssen. Sind die Kinder nicht fähig, die Kosten zu übernehmen oder es existieren keine Kinder, haben Betroffene Anspruch auf Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“.
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann aber auch durch schwere vorsätzliche oder grobfahrlässige Verfehlungen gegen die Kinder verwirkt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kinder misshandelt wurden, im Heim aufgewachsen sind oder die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind stark vernachlässigt wurde. Ob die Verwirkung rechtmäßig ist, entscheidet ein Gericht. Dazu muss das Kind die Vergehen jedoch darlegen und beweisen.
Selbstbehalt
Bevor der Elternunterhalt berechnet wird, berücksichtigt das Amt einen angemessenen Selbstbehalt der Kinder. Dieser dient der Sicherung des eigenen Lebensbedarfs der Kinder und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese sieht für unterhaltspflichtige Kinder einen Selbstbehalt von 1.800€ im Monat vor. Hier sind bereits 480 € Warmmiete enthalten. Verheiratete Ehepartner und Familien haben Anspruch auf 3.240€ pro Monat. Einkommen, die darüber hinausgehen, werden zur Hälfte vom Sozialamt berücksichtigt. Der Selbstbehalt kann sich dadurch erhöhen.
Im Rahmen des Elternunterhalts haften Geschwister außerdem anteilig. Maßgeblich sind hierfür die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Für alleinstehende Kinder gilt ebenfalls ein Selbstbehalt von 1.800 €. Übernimmt eines von mehreren Kindern dagegen den Unterhalt, kann es von seinen Geschwistern einen Ausgleich verlangen, sofern diese zahlungsfähig sind.
Schonvermögen & Freibeträge
Im Rahmen des Elternunterhalts dient das bereinigte Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage. Beim Bestimmen dieses unterhaltsrelevanten Einkommens, spielt das sogenannte Schonvermögen eine bedeutende Rolle. Es handelt sich dabei um einen bestimmten Betrag, der zum Schutz vor finanzieller Überlastung berücksichtigt wird. Das Schonvermögen soll nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch die Altersvorsorge der unterhaltspflichtigen Kinder schützen.
Die Höhe wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Zunächst wird, wie bereits erwähnt, ein Selbstbehalt von 1.800 € vom Einkommen der Unterhaltspflichtigen abgezogen. Hinzu können Kosten für Kranken- und Rentenversicherung sowie berufsbedingte Aufwendungen oder Ratenkredite berücksichtigt werden. In Fällen, in denen das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt liegt, wird das Vermögen bei der Berechnung berücksichtigt. Dabei sind Rücklagen für wichtige Anschaffungen, private Altersvorsorgen, sonstige Unterhaltspflichten und Instandhaltungskosten selbstgenutzter Immobilien in der Regel aber Freibeträge. Für die private Altersvorsorge wird ein Betrag von bis zu 5% des monatlichen Bruttoeinkommens berücksichtigt. Die Form ist dabei frei wählbar.
Berechnung
Grundsätzlich gilt bei der Berechnung des Elternunterhalts, dass das bereinigte Nettoeinkommen der Kinder und der Abzug eines Selbstbehalts zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts die Basis bilden. Von diesem Beitrag werden nochmals 50% abgezogen. Die folgende Formel soll die Berechnung des Elternunterhalts vereinfachen:
Elternunterhalt = (Bereinigtes Nettoeinkommen - Selbstbehalt) x 50%
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, am 25.05.2018War diese Seite hilfreich für Sie?